Die Ersatzversorgung ist durch das Energiewirtschaftsgesetz (§ 38 EnWG) geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass der örtliche Grundversorger Kunden mit Energie beliefert, wenn der bisherige Strom- oder Gasanbieter nicht mehr liefern kann, z.B. im Falle einer Insolvenz. Wichtig: Es kommt zu keinen Versorgungsunterbrechungen. Sie erhalten nahtlos Strom und Gas durch Ihren Ersatzversorger.
Sie sind maximal drei Monate in der Ersatzversorgung. Dies regelt das Energiewirtschaftgesetz, genauer der § 38 Absatz 4 EnWG. Sie haben also genügend Zeit, sich einen neuen Strom- oder Gasanbieter zu suchen, z.B. die nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe. Aber auch nach drei Monaten brauchen Sie sich als Haushaltskunde nicht zu sorgen: die Ersatzversorgung wird automatisch in die Grundversorgung überführt (gemäß §§ 36, 38 EnWG).
Als Grundversorger wird das Energieunternehmen bezeichnet, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit Strom und/oder Gas beliefert. Die Grundversorgungsgebiete der nvb Nordhorner Versorgungsbetriebe können die der Transparenten Tarifdarstellung der Grundversorgung hier entnehmen. Als Grundversorger haben wir die Pflicht Sie als Haushaltskunden mit Energie zu versorgen. Mit der Entnahme von Energie wird der Vertrag zur Belieferung mit dem Grundversorger geschlossen.
Als örtlicher Grundversorger übernehmen wir ebenfalls die Ersatzversorgung. Der Unterschied zwischen Grundversorgung und Ersatzversorgung besteht darin, dass im Rahmen der Ersatzversorgung eine automatische Notversorgung ohne Vertragsschluss mit dem Grundversorger beginnt. Dies kann z.B. dadurch geschehen, weil der bisherige Energieversorger Sie nicht mehr mit Strom beliefern kann. Der bisherige Lieferant fällt aus und ein mit diesem geschlossener Vertrag wird nicht mehr erfüllt. Entsprechend werden Sie durch den zuständigen Grundversorger „ersatzversorgt“.
Sollten Sie Ihrem ehemaligen Versorger Einzugsermächtigungen erteilt haben, sollten Sie diese Widerrufen. So verhindern Sie, dass weiterhin Abschläge eingezogen werden können.
Lesen Sie zum Stichtag Ihren Zählerstand ab und übermitteln Sie diese an uns. Dadurch stellen Sie sicher, dass Sie eine korrekte Abrechnung erhalten. Am einfachsten geht dies über unser Kundenportal.
Für den Fall, dass Sie Vorauszahlungen geleistet haben, sollten Sie diese jetzt zurückfordern.
Netzgebiet nvb¹
Netzgebiet Westnetz¹
1 Die betreffenden Städte/Gemeinden finden Sie in der Transparenten Tarifdarstellung der Grundversorgung.
2 Preis inklusive Umsatzsteuer in gesetzlich festgelegter Höhe (zurzeit 19%)
Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungs-stelle ENERGIE beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice der nvb angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.
Schlichtungsstelle Energie e.V
Friedrichstr. 133, 10117 Berlin
Telefon: 030/27572400
www.schlichtungsstelle-energie.de
info@schlichtungsstelle-energie.de
Online-Streitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten zur Verfügung. Auf diese Online-Plattform können Sie zugreifen über den nachfolgenden Link: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
05921 301-222
kundenservice@nvb.de
05921 301-142